Vorstandschaft:

1. Vorsitzender: Anton Drexler
Graf-Friedrich-Straße 17 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 10 88

2. Vorsitzender: Karl Heinz Westenhuber
Jägershöfen 9 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 90 37 79

Besitzer für besondere Aufgaben: Herbert Vogl
Falkensteiner Straße 23 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 13 37

Kassier: Jürgen Lichtlein
Ahornstraße 10 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 90 23 16

Schriftführerin: Manuela Schmid
Ahornstraße 10 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 90 23 16

1. Kassenprüferin: Irene Gall
Schulstraße 8 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 12 86

2. Kassenprüferin: Silvia Käufl
Kilgerstraße 1 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 91 02 51

Vorstandschaft:

1. Vorsitzender: Anton Drexler
Graf-Friedrich-Straße 17 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 10 88

2. Vorsitzender: Karl Heinz Westenhuber
Jägershöfen 9 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 90 37 79

Besitzer für besondere Aufgaben: Herbert Vogl
Falkensteiner Straße 23 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 13 37

Kassier: Jürgen Lichtlein
Ahornstraße 10 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 90 23 16

Schriftführerin: Manuela Schmid
Ahornstraße 10 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 90 23 16

1. Kassenprüferin: Irene Gall
Schulstraße 8 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 12 86

2. Kassenprüferin: Silvia Käufl
Kilgerstraße 1 • 94344 Wiesenfelden
Telefon 0 99 66 / 91 02 51

Mitglieder:

Johanna Ackermann

Heike Biendl

Katja Biendl

Andrea Born

Winfried Born

Anton Drexler

Elisabeth Fischer

Irene Gall

Jana Gürster

Stefan Halder

Lisa Höcherl

Maximilian Höcherl

Silvia Käufl

Marlene Kapfhammer

Jürgen Lichtlein

Reinhold Petter

Claudia Rieger

Klaus Riegere

Klaus Rieger

Manuela Schmid

Monika Schütz

Sonja Schuhmann

Sylvia Steiner

Michael Steiner

Maria Utz

Herbert Vogl

Karlheinz Westenhuber

Sandra Wieland

Michael Wieland

Johanna Zankl

Ich bin an einer Mitgliedschaft interessiert und bewerbe mich mit folgendem Formblatt:
Download – Beitrittsantrag

§ 1 Name, Sitz, Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein führt den Namen Wiesenfeldener Volkstheater.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
Sitz des Vereins ist Wiesenfelden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und kulturellen Veranstaltungen, insbesondere die Aufführung von Theaterstücken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
– ordentliche Mitglieder
– jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– Fördermitglieder
– Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei jugendlichen Mitgliedern ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.  

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das kulturelle Leben in Wiesenfelden oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

9. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 5 Besondere Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat sich aktiv in den Verein einzubringen. Neben dem Schauspielen hat es auch andere Tätigkeiten im Verein zu erbringen.

Bleibt ein Mitglied länger als zwei Jahre passiv, entscheidet der Vorstand über den Wegfall der Wahlberechtigung. Die Entscheidung kann jederzeit zurückgenommen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Verein finanziert sich aus Eintrittsgeldern, Spenden und sonstigen Förderungen.

§ 7 Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Kassenprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 15 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, bei Mitgliedern, die eine E-Mail-Adresse angegeben haben auch per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist  von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
7.1 die Jahresrechnung, den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes
7.2 jede Satzungsänderung
7.3 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.4 die Auflösung des Vereins.

8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Beisitzer für besondere Aufgaben.

2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Sie haften nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit.

3. Im Innenverhältnis ist der 1. und 2. Vorsitzende an den vom Vorstand zu beschließenden Haushaltsplan gebunden. Davon abweichend sind außerplanmäßige Verfügungen bis zu einem Betrag von 300,- € zulässig.

Sitzungen des Vorstands sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden schriftlich, bei Vorliegen der Voraussetzungen auch per E-Mail oder telefonisch einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Wahlen

Vorstand und Kassenprüfer werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die erste Wahlperiode endet abweichend davon am 31.12. 2018.

Neuwahlen können innerhalb von drei Monaten vor oder nach Ablauf einer Wahlperiode stattfinden. Unabhängig davon bleiben die Vorsitzenden und der Gesamtvorstand in jedem Fall bis zur nächsten Wahl im Amt.

Der Wahlmodus wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in jeweils gesonderten Wahlgängen zu erfolgen.

§ 11 Spielplan und künstlerische Gestaltung

Die Auswahl der Stücke sowie die Benennung der regieführenden Personen innerhalb einer Saison liegt beim Vorstand. Die künstlerische Gestaltung und die Besetzung der einzelnen Inszenierungen liegt bei der jeweils regieführenden Person, Vorstand und Regisseur sollen sich jedoch bezüglich der Besetzung miteinander besprechen.

§ 12 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Wiesenfelden zwecks Verwendung  für gemeinnützige, kulturelle Zwecke.

Mitglieder:

Johanna Ackermann

Heike Biendl

Katja Biendl

Andrea Born

Winfried Born

Anton Drexler

Elisabeth Fischer

Irene Gall

Jana Gürster

Stefan Halder

Lisa Höcherl

Maximilian Höcherl

Silvia Käufl

Marlene Kapfhammer

Jürgen Lichtlein

Reinhold Petter

Claudia Rieger

Klaus Rieger

Manuela Schmid

Monika Schütz

Sonja Schuhmann

Sylvia Steiner

Michael Steiner

Maria Utz

Herbert Vogl

Karlheinz Westenhuber

Sandra Wieland

Michael Wieland

Johanna Zankl

Ich bin an einer Mitgliedschaft interessiert und bewerbe mich mit folgendem Formblatt:
Download – Beitrittsantrag

§ 1 Name, Sitz, Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein führt den Namen Wiesenfeldener Volkstheater.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
Sitz des Vereins ist Wiesenfelden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und kulturellen Veranstaltungen, insbesondere die Aufführung von Theaterstücken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
– ordentliche Mitglieder
– jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– Fördermitglieder
– Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei jugendlichen Mitgliedern ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.  

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das kulturelle Leben in Wiesenfelden oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

9. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 5 Besondere Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat sich aktiv in den Verein einzubringen. Neben dem Schauspielen hat es auch andere Tätigkeiten im Verein zu erbringen.

Bleibt ein Mitglied länger als zwei Jahre passiv, entscheidet der Vorstand über den Wegfall der Wahlberechtigung. Die Entscheidung kann jederzeit zurückgenommen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Verein finanziert sich aus Eintrittsgeldern, Spenden und sonstigen Förderungen.

§ 7 Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Kassenprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 15 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, bei Mitgliedern, die eine E-Mail-Adresse angegeben haben auch per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist  von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
7.1 die Jahresrechnung, den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes
7.2 jede Satzungsänderung
7.3 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.4 die Auflösung des Vereins.

8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Beisitzer für besondere Aufgaben.

2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Sie haften nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit.

3. Im Innenverhältnis ist der 1. und 2. Vorsitzende an den vom Vorstand zu beschließenden Haushaltsplan gebunden. Davon abweichend sind außerplanmäßige Verfügungen bis zu einem Betrag von 300,- € zulässig.

Sitzungen des Vorstands sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden schriftlich, bei Vorliegen der Voraussetzungen auch per E-Mail oder telefonisch einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Wahlen

Vorstand und Kassenprüfer werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die erste Wahlperiode endet abweichend davon am 31.12. 2018.

Neuwahlen können innerhalb von drei Monaten vor oder nach Ablauf einer Wahlperiode stattfinden. Unabhängig davon bleiben die Vorsitzenden und der Gesamtvorstand in jedem Fall bis zur nächsten Wahl im Amt.

Der Wahlmodus wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in jeweils gesonderten Wahlgängen zu erfolgen.

§ 11 Spielplan und künstlerische Gestaltung

Die Auswahl der Stücke sowie die Benennung der regieführenden Personen innerhalb einer Saison liegt beim Vorstand. Die künstlerische Gestaltung und die Besetzung der einzelnen Inszenierungen liegt bei der jeweils regieführenden Person, Vorstand und Regisseur sollen sich jedoch bezüglich der Besetzung miteinander besprechen.

§ 12 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Wiesenfelden zwecks Verwendung  für gemeinnützige, kulturelle Zwecke.

Mitglieder:

Johanna Ackermann

Heike Biendl

Katja Biendl

Andrea Born

Winfried Born

Anton Drexler

Elisabeth Fischer

Irene Gall

Jana Gürster

Stefan Halder

Lisa Höcherl

Maximilian Höcherl

Silvia Käufl

Marlene Kapfhammer

Jürgen Lichtlein

Reinhold Petter

Claudia Rieger

Klaus Rieger

Manuela Schmid

Monika Schütz

Sonja Schuhmann

Sylvia Steiner

Michael Steiner

Maria Utz

Herbert Vogl

Karlheinz Westenhuber

Sandra Wieland

Michael Wieland

Johanna Zankl

Ich bin an einer Mitgliedschaft interessiert und bewerbe mich mit folgendem Formblatt:
Download – Beitrittsantrag

§ 1 Name, Sitz, Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein führt den Namen Wiesenfeldener Volkstheater.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
Sitz des Vereins ist Wiesenfelden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und kulturellen Veranstaltungen, insbesondere die Aufführung von Theaterstücken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
– ordentliche Mitglieder
– jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– Fördermitglieder
– Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei jugendlichen Mitgliedern ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.  

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das kulturelle Leben in Wiesenfelden oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

9. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 5 Besondere Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat sich aktiv in den Verein einzubringen. Neben dem Schauspielen hat es auch andere Tätigkeiten im Verein zu erbringen.

Bleibt ein Mitglied länger als zwei Jahre passiv, entscheidet der Vorstand über den Wegfall der Wahlberechtigung. Die Entscheidung kann jederzeit zurückgenommen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Verein finanziert sich aus Eintrittsgeldern, Spenden und sonstigen Förderungen.

§ 7 Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Kassenprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 15 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, bei Mitgliedern, die eine E-Mail-Adresse angegeben haben auch per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist  von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
7.1 die Jahresrechnung, den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes
7.2 jede Satzungsänderung
7.3 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.4 die Auflösung des Vereins.

8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Beisitzer für besondere Aufgaben.

2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Sie haften nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit.

3. Im Innenverhältnis ist der 1. und 2. Vorsitzende an den vom Vorstand zu beschließenden Haushaltsplan gebunden. Davon abweichend sind außerplanmäßige Verfügungen bis zu einem Betrag von 300,- € zulässig.

Sitzungen des Vorstands sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden schriftlich, bei Vorliegen der Voraussetzungen auch per E-Mail oder telefonisch einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Wahlen

Vorstand und Kassenprüfer werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die erste Wahlperiode endet abweichend davon am 31.12. 2018.

Neuwahlen können innerhalb von drei Monaten vor oder nach Ablauf einer Wahlperiode stattfinden. Unabhängig davon bleiben die Vorsitzenden und der Gesamtvorstand in jedem Fall bis zur nächsten Wahl im Amt.

Der Wahlmodus wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in jeweils gesonderten Wahlgängen zu erfolgen.

§ 11 Spielplan und künstlerische Gestaltung

Die Auswahl der Stücke sowie die Benennung der regieführenden Personen innerhalb einer Saison liegt beim Vorstand. Die künstlerische Gestaltung und die Besetzung der einzelnen Inszenierungen liegt bei der jeweils regieführenden Person, Vorstand und Regisseur sollen sich jedoch bezüglich der Besetzung miteinander besprechen.

§ 12 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Wiesenfelden zwecks Verwendung  für gemeinnützige, kulturelle Zwecke.